§1
Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Nachfolgende Allgemeine Verkaufs‐ und Lieferbedingungen der eCOUNT embedded GmbH (nachfolgend: „eCOUNT embedded“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen der eCOUNT embedded abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die eCOUNT embedded hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen der eCOUNT embedded gelten auch dann, wenn die eCOUNT embedded in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Verkaufs‐ und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Verkaufs‐und Lieferbedingungen der eCOUNT embedded gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden.
(2) Alle Vereinbarungen über Lieferungen und Leistungen (nachstehend als „Leistung“ oder „Vertragsgegenstand“ bezeichnet), die zwischen der eCOUNT embedded und dem Kunden getroffen werden, sind in dem betreffenden Vertrag und etwaigen Zusatzvereinbarungen schriftlich niederzulegen.
§ 2
Angebot und Vertragsabschluss, Leistungsumfang, Schutz‐ und Urheberrechte, Änderungsvorbehalt
(1) Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die eCOUNT embedded dieses Angebot innerhalb von vier Wochen seit Zugang annehmen. Angebote der eCOUNT embedded sind freibleibend.
(2) Die Angebotsannahme kann seitens der eCOUNT embedded durch Erklärung in Textform (also schriftlich, per Telefax oder E‐Mail) oder durch Erbringung der beauftragten Leistung erfolgen.
(3) Im Falle von mündlich vereinbarten Verträgen wird der Leistungsumfang der eCOUNTembedded durch schriftliche Vertragsbestätigung seitens der eCOUNT embedded festgelegt.
(4) An Standardsoftware und Firmware der eCOUNT embedded hat der Kunde, soweit nicht schriftlich, abweichend vereinbart, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Software erstellen.
(5) Sofern nicht schriftlich, abweichend vereinbart, ist eCOUNT embedded verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
(6) Die eCOUNT embedded behält sich Änderungen der Konstruktion, der Form sowie der Ausführung der Leistung vor, soweit dadurch die Qualität und Gebrauchstauglichkeit des Gegenstandes nicht beeinträchtigt wird oder die Abweichung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
(7) Kommt ein Vertrag aufgrund eines Kostenvoranschlages der eCOUNT embedded zustande, gilt § 650 BGB.
§ 3
Liefer‐ und Leistungszeit, Lieferverzug
(1) Teilleistungen sind zulässig und verpflichten den Kunden zur Zahlung der anteiligen Vergütung, es sei denn, dass die Teilleistung für ihn unzumutbar wäre.
(2) Soweit Leistungen seitens eCOUNT embedded auf Abruf des Kunden zu erbringen sind, ist der Kunde – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – zur Abnahme von Teillieferungen in ungefähr gleichen Mengen verpflichtet. Im Übrigen gilt die gesamte Leistung einen Kalendermonat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist oder mangels einer vereinbarten Frist drei Kalendermonate nach Vertragsschluss als vom Kunden abgerufen.
(3) Die von eCOUNT embedded angegebenen Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde, unverbindlich und freibleibend.
(4) Der Beginn einer von eCOUNT embedded angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
(5) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(6) Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Vertragsgegenstand das Werk der eCOUNT embedded verlassen hat oder – soweit die Versendung nicht durch eCOUNT embedded oder einen von eCOUNT embedded beauftragten Transporteur erfolgt ‐ die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(7) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen eCOUNT embedded, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen gleich alle Umstände, die eCOUNT embedded nicht zu vertreten hat und durch die eCOUNT embedded die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z. B. rechtmäßiger Streik oder rechtmäßiger Aussperrung, Krieg, Ein‐ und Ausfuhrverbote, Energie‐ und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen, von eCOUNT embedded nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Dauert die Behinderung länger als
zwei Monate, so ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat.
(8) eCOUNT embedded haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Lieferverzug, sofern dieser auf einer von eCOUNT embedded zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ein Verschulden der Vertreter und Erfüllungsgehilfen von eCOUNT embedded ist eCOUNT embedded zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von eCOUNT embedded zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. eCOUNT embedded haftet darüber hinaus nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von eCOUNT embedded zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(9) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist eCOUNT embedded berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann eCOUNT embedded für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt der eCOUNT embedded sowie dem Kunden unbenommen.
§ 4
Preise, Zahlungsbedingungen, ‐verzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Preise von eCOUNT embedded verstehen sich ab EXW (Incoterms 2010), inklusive Verpackung ohne Aufstellung und Montage zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Rücknahme von Verpackungen werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Lieferkosten, sofern der Kunde eine Versendung wünscht. (2) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Leistungstermin mehr als sechs Wochen liegen. Im Fall zulässiger Preisänderungen gilt folgendes: Erhöhen sich bis zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise (Listenpreise) oder verändern sich die Wechselkurse, so ist eCOUNT embedded berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
(3) Die anfallende Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ausschlaggebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto der eCOUNT embedded. Sofern der Kunde die Vergütung nicht innerhalb vorgenannter Frist bezahlt, gerät er ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug ist eCOUNT embedded berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch von 12 % des ausstehenden Betrages pro Jahr, zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt in jedem Fall vorbehalten.
(4) Die eCOUNT embedded behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen zu verlangen.
(5) Ergeben sich nach Vertragsabschluss in Bezug auf die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Bedenken mit der Folge, dass die Zahlungsansprüche der eCOUNT embedded gefährdet erscheinen, so steht der eCOUNT embedded das Recht zu, die Leistung Zug um Zug oder gegen Sicherheit durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen trotz Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung nicht nach, so kann die eCOUNT embedded unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurücktreten.
(6) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder der eCOUNT embedded anerkannt ist.
(7) Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder der eCOUNT embedded anerkannt ist.
§ 5
Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahme
(1) Der Kunde ist verpflichtet, eCOUNT embedded sämtliche für die Leistungserbringung benötigten Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu überlassen. eCOUNT embedded ist, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, zur inhaltlichen Prüfung der vom Kunden überlassenen Unterlagen und gewünschten Anforderungen (Spezifikationen, Funktionen und technischen Details) auf mögliche Fehler bzw. Verletzung der Rechte Dritter durch Umsetzung der beschriebenen Anforderungen nicht verpflichtet.
(2) Soweit der Kunde eigene Leistungen erbringt oder Leistungen von Seiten Dritter erbracht werden (einschließlich Warenlieferungen), trägt der Kunde die Verantwortung für die Koordinierung der einzelnen Arbeitsabläufe sowie für die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütungsbestimmungen.
(3) Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Umfang oder ist eCOUNT embedded aufgrund von Umständen, die in der Risikosphäre des Kunden liegen, an der Ausführung von eCOUNT embedded obliegenden Leistungen gehindert, ist eCOUNT embedded für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten befreit und kann eine angemessene Entschädigung für hierdurch verursachte Mehraufwendungen verlangen. eCOUNT embedded wird sich in einem solchen Fall das anrechnen lassen, was eCOUNT embedded an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Aufträge erwerben kann. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Leistung geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
(4) Sofern eCOUNT embedded dem Kunden eine Werkleistung oder Werklieferung schuldet, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme der Lieferung innerhalb von zwei Wochen ab Gefahrübergang (vgl. § 6) vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.
§ 6
Gefahrübergang, Transportversicherung
(1) Lieferungen durch eCOUNT embedded erfolgen, soweit nicht abweichend vereinbart, ab EXW, München (Incoterms 2010) oder von einem anderen von eCOUNT embedded benannten Ort Auch wenn im Einzelfall vereinbart sein sollte, dass eCOUNT embedded die Versendung des Vertragsgegenstandes übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn der Vertragsgegenstand an den Transporteur (d.h. die den Transport ausführende Person) übergeben wird; dies gilt auch beim Transport durch eCOUNT embedded selbst.
(2) Im Falle der Versendung durch eCOUNT embedded wird eCOUNT embedded auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten zu seinen Gunsten eine Transportversicherung abschließen. Transportschäden sind eCOUNT embedded sowie dem anliefernden Spediteur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 7
Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) eCOUNT embedded behält sich das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eCOUNT embedded berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen; wobei in der Zurücknahme ein Rücktritt vom Vertrag liegt. eCOUNT embedded ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer‐, Wasser‐ und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs‐ und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde eCOUNT embedded unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit eCOUNT embedded Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, eCOUNT embedded die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den eCOUNT embedded entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt eCOUNT embedded jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura‐Endbetrages (einschließlich USt. in gesetzlich geschuldeter Höhe) der Forderung eCOUNT embedded ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von eCOUNT embedded, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. eCOUNT embedded verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Vergleichs‐ oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann eCOUNT embedded verlangen, dass der Kunde eCOUNT embedded die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden wird stets für eCOUNT embedded vorgenommen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, eCOUNT embedded nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt eCOUNT embedded das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich USt. in gesetzlich geschuldeter Höhe) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand. (6) Wird der Vertragsgegenstand mit anderen, eCOUNT embedded nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt eCOUNT embedded das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstands (Fakturaendbetrag, einschließlich USt. in gesetzlich geschuldeter Höhe) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde eCOUNT embedded anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt eCOUNT embedded auch die Forderungen zur Sicherung der eCOUNT embedded gegen den Kunden zustehenden Forderungen ab, die dem Kunden durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) eCOUNT embedded verpflichtet sich, die eCOUNT embedded zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten eCOUNT embedded die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt eCOUNT embedded.
§ 8
Mängelrechte des Kunden
(1) Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs‐ und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen haben unter spezifischer Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Rügen wegen unvollständiger Lieferung und sonstiger erkennbarerMängel sind eCOUNT embedded unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Annahme nicht verweigert werden. Ansprüche wegen verspätet mitgeteilter Sachmängel sind ausgeschlossen. Die Kosten der Untersuchung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Mangelhafte Vertragsgegenstände sind eCOUNT embedded auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. (2) Im Fall von Rechtsmängeln, haftet eCOUNT embedded gegenüber dem Kunden wie folgt:
a) eCOUNT embedded wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistung so ändern,
dass das Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder die Leistung austauschen. Ist eCOUNT embedded dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich,
stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts‐ oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von eCOUNT embedded zur Leistung von Schadensersatz im Fall von Rechtsmängeln richtet sich nach nachstehenden Absätzen (5) ff.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von eCOUNT embedded bestehen nur, soweit der Kunde eCOUNT embedded über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und eCOUNT embedded alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs‐ oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Rechtsverletzung verbunden ist. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat, oder soweit die Rechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von eCOUNT embedded nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von
eCOUNT embedded gelieferten Produkten eingesetzt wird.
(3) Im Fall von Sachmängeln, steht dem Kunden nach Wahl von eCOUNT embedded ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Dieses Wahlrecht steht entgegen Satz 1 im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gemäß § 478 BGB dem Kunden zu. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die eCOUNT embedded verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‐, Wege‐, Arbeits‐ und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung bei Vorliegen eines Sachmangels fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) eCOUNT embedded haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der eCOUNT embedded beruhen. Soweit der eCOUNT embedded keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) eCOUNT embedded haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die eCOUNT embedded schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 9
Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach vorstehendem Abs. (1) gilt auch, wenn der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung, Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung der eCOUNT embedded gegenüber dem Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der eCOUNT embedded.
§ 10
Verjährung
(1) Ansprüche aus Sach‐ und Rechtsmängeln verjähren in zwölf Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf Hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11
Geistiges Eigentum
(1) Von der eCOUNT embedded erstellte Angebotsunterlagen, Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen oder ähnliche Dokumente („Unterlagen“) bleiben im alleinigen Eigentum der eCOUNT embedded und dürfen ohne schriftliche Zustimmung der eCOUNT embedded weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die Unterlagen unverzüglich und vollständig an die eCOUNT embedded zurückzugeben und etwaige gefertigte Kopien zu vernichten.
(2) Werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden von der eCOUNT embedded Erfindungen gemacht, so steht der eCOUNT embedded die alleinige Verwertung der hieraus ableitbaren Rechte, insbesondere von Patenten, zu.
§ 12
Einhaltung von Vorschriften, Export und Dodd‐Frank‐Act
(1) Der Kunde hat alle gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anforderungen sowie alle anderen anwendbaren Gesetze und insbesondere Ausführbestimmungen und die Gesetze des Landes, in dem der Kunde geschäftlich tätig wird, einzuhalten. Der Kunde hat rechtzeitig alle erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen sowie alle anderen erforderlichen Erlaubnisse, die zur Nutzung oder dem Export des Vertragsgegenstandes nach all diesen anwendbaren Gesetzen erforderlich sind, einzuholen.
(2) eCOUNT embedded ist berechtigt, die Lieferung des Vertragsgegenstandes gegenüber dem Kunden zurückzuhalten, wenn der Kunde solche anwendbaren Gesetze verletzen würde oder wenn nicht alle Genehmigungen vorhanden sind und dies nicht auf das Verschulden oder die Verantwortlichkeit von eCOUNT embedded zurückzuführen ist.
(3) eCOUNT embedded ist bestrebt, sämtliche von eCOUNT embedded hergestellten Vertragsgegenstände, frei von Konfliktmineralien im Sinne der jeweils geltenden Fassung des Dodd‐Frank‐Acts (Tantal, Zinn, Gold und Wolfram aus der DR Kongo oder ihren Nachbarländern) zu halten. Daher ist es Ziel von eCOUNT embedded, auch die Lieferanten der eCOUNT embedded dahingehend zu verpflichten, dass die von den Lieferanten der eCOUNT embedded bezogene Ware keine der vorbezeichneten Konfliktmaterialien enthält. Die Übernahme einer Einstandspflicht sowie jedweder Haftung der eCOUNT embedded, für die von Lieferanten der eCOUNT embedded oder deren Zulieferern verwendeten Materialien wird hiermit jedoch soweit zulässig ausgeschlossen.
§ 13
Sonstiges
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von eCOUNT embedded Gerichtsstand; eCOUNT embedded ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der eCOUNT embedded Erfüllungsort.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN‐Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er bei Versendung der von der eCOUNT embedded bezogenen Produkte (Weiterversendung an Dritte oder Rücksendung an die eCOUNT embedded), die jeweils aktuell gültigen ICAO/IATA‐Vorschriften zu beachten hat.
Stand: 09/2017